Illegale Sperrmüllsammlung

Achtung: dieser Eintrag ist nicht mehr aktuell!

Foto für Illegale Sperrmüllsammlung

Für Sonntag, den 12.05.2019 wurden Zettel verteilt, in denen eine Sperrmüllsammlung angekündigt wird.

SOLCHE SAMMLUNGEN SIND ILLEGAL!!

Information dazu von der Polizeiinspektion Bruck/Leitha:

Wer Abfälle sammelt, bedarf gemäß § 24a Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) einer Erlaubnis des Landeshauptmannes. Wird die Tätigkeit eines Abfallsammlers ohne diese Erlaubnis ausgeübt, so liegt eine Verwaltungsübertretung vor.

Verwaltungsstrafrechtlich strafbar macht sich jedoch auch derjenige, der Abfälle einem nicht entsprechend Berechtigten übergibt.

Darüber hinaus sind gemäß § 9 Abs. 1 NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 (NÖ AWG 1992) die Grundstückseigentümer bzw. Nutzugsberechtigten verpflichtet, nicht gefährliche Siedlungsabfälle nur durch Einrichtungen der Gemeinde oder Einrichtungen, deren sich die Gemeinde bedient, erfassen und behandeln zu lassen.

In Zusammenhang mit der Durchführung gesetzwidriger Abfallsammlungen haben daher folgende Beteiligte mit einer Verwaltungsstrafe zu rechnen:

Personen, die keine Abfallsammelerlaubnis gemäß § 24a Abs. 1 AQG 2002 besitzen, begehen bei der Sammlung von gefährlichen Abfällen eine Verwaltungsübertretung gemäß § 79 Abs 1 Ziff 7 AWG 2002 (Strafrahmen € 730,-- bis € 36.340,-- ) und bei der Sammlung von nicht gefährlichen Abfällen eine Verwaltungsübertretung gemäß § 79 Abs. 2 Ziff. 6 AWG 2002 (Strafrahmen € 360,-- bis € 7.270,--)

Liegenschaftseigentümer, die nicht gefährliche Siedlungsabfälle nicht der zuständigen Gemeinde oder jenen Einrichtungen, deren sich die Gemeinde bedient zuführen, sind gemäß § 33 Abs. 1 Ziff. 2 NÖ AWG 2002 zu bestrafen ( Strafrahmen bis € 2.200,--) Werden nicht gefährliche Abfälle an nicht entsprechend berechtigte Personen übergeben, so liegt darüber hinaus eine Verwaltungsübertretung gemäß § 79 Abs. 2 Ziff. 4 AWG 2002 (Strafrahmen € 360,-- bis € 7.270,--) vor.

Bei der Übergabe von gefährlichen Abfällen an nicht entsprechen Berechtigte droht gemäß § 79 Abs. 1 Ziff. 2 AWG 2002 eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von € 730,-- bis € 36.340,--.